Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Zahlungs- und Mietbedingungen der Layher Bautechnik GmbH
I. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. GeltungsbereichII. Allgemeine Mietbedingungen
Für die Vermietung von ORIGINAL LAYHER-Produkten und sonstigen Waren gelten die Regelungen des vorangehenden Abschnitts I. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entsprechend, soweit in diesem Abschnitt II. Allgemeine Mietbedingungen nichts anderes geregelt ist.
1. Vertragsgegenstand, Angebot, Mietzeit, Mietpreis, Kosten
1.1 Vertragsgegenstand
Durch den Mietvertrag wird Ihnen das Recht eingeräumt, unsere ORIGINAL LAYHER-Produkte und sonstige Waren auf die vereinbarte Dauer bestimmungsgemäß in Deutschland zu nutzen.
1.2 Freibleibendes Mietangebot
Mietangebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass bei Mietbeginn das entsprechende Mietmaterial zur Verfügung steht.
1.3 Mietzeit
1.3.1 Die Mietzeit wird im Vertrag vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Übergabe an Sie bzw. die Transportperson.
1.3.2 Soweit nicht anders vereinbart oder bestätigt, werden Mietverträge mit einer Mindestmietdauer von 20 Wochen abgeschlossen. Unsere Mietpreise beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart oder bestätigt, auf einen 4-wöchigen Mietzeitraum. Ein angefangener 4 Wochen Mietzeitraum wird in voller Höhe berechnet.
1.4 Mietpreis
1.4.1 Die Berechnung der Mietpreise erfolgt ab Ausliefer- oder Abholdatum.Nachfolgende Mietzeiträume werden jeweils im Voraus für die Dauer von 4 Wochen berechnet. Mietrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
1.4.2 Es gelten unsere jeweiligen für den Mietzeitraum gültigen Mietpreise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei einer Mietpreiserhöhung steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, soweit Sie der Preiserhöhung unverzüglich schriftlich widersprochen haben. In unseren Mietpreislisten aufgeführte Preise gelten als ortsüblich und angemessen.
1.5 Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung
Kosten für den Transport, die Verpackung und die Versicherung unserer ORIGINAL LAYHER-Produkte und sonstiger Waren zum Einsatzort tragen Sie.
1.6 Zahlungsrückstand, Abholermächtigung
1.6.1 Kommen Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Tage in Rückstand, sind wir berechtigt alle Mietverträge mit Ihnen fristlos außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Herausgabe aller Mietgegenstände geltend zu machen. Ihnen steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu.
1.6.2 Bei einer Kündigung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, entweder alle oder nur Teile der Ihnen vermieteten ORIGINAL LAYHER-Produkte und sonstigen Waren sofort in Besitz zu nehmen und abzuholen. Des Weiteren sind wir, bzw. von uns beauftragte Dritte, in diesem Fall, jederzeit berechtigt Ihr Grundstück bzw. Ihre Geschäftsräume zum Zwecke des Abholens der Ihnen vermieten ORIGINAL LAYHER-Produkte und sonstigen Waren zu betreten. Dasselbe gilt, wenn unsere ORIGINAL LAYHER-Produkte und sonstigen Waren bei Kunden von Ihnen abzuholen sind.
1.6.3 Zur Vermeidung von unnötigen Kosten sind Sie hiermit einverstanden und willigen in dieses Vorgehen ausdrücklich ein.
2. Ihre Pflichten als Mieter
2.1 Abnahme
Sie sind zur Abnahme der Mietgegenstände verpflichtet. Sie bescheinigen uns die ordnungsgemäße und uneingeschränkt funktionsfähige Übernahme der Mietgegenstände nach unserer Wahl schriftlich, z.B. auf einem Lieferschein, Frachtbrief oder einer Übernahmebestätigung. Mietgegenstände sind von Ihnen unverzüglich nach Erhalt auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Etwaige Mängel oder Fehlmengen sind unverzüglich zu rügen, andernfalls ist die Geltendmachung von sämtlichen Ansprüchen ausgeschlossen.
2.2 Einsatz der Mietgegenstände, Aufbau- und Verwendungsanleitungen
Sie sind verpflichtet, sämtliche Anforderungen an den Einsatz der von uns gemieteten ORIGINAL LAYHER-Produkte und sonstigen Waren zu beachten, sowie etwa erforderliche Anmeldungen oder Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände zu besorgen. Sie haben auf ihre Kosten die notwendigen Versicherungen abzuschließen. Die Regelungen im vorangehenden Abschnitt I. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, dort Ziff. 18. und 19 gelten entsprechend.
2.3 Keine Vermischung
2.3.1 Sie verwenden die Mietgegenstände ausschließlich mit anderen ORIGINAL LAYHER-Produkten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Vermischung von ORIGINAL LAYHER-Produkten mit Produkten anderer Hersteller oder Nachbauten unserer Produkte nicht vom Mietzweck gedeckt ist.
2.3.2 Sie stellen uns von jeder Haftung frei, die aus der vermischten Verwendung von ORIGINAL LAYHER-Produkten resultiert.
2.3.3 Die Regelungen im vorangehenden Abschnitt I. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, dort Ziff. 18. und 19 gelten entsprechend.
2.4 Bestimmungsgemäße Nutzung, Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung
Sie verpflichten sich die Mietgegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen. Sie haben den Mietgegenstand in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und etwaige Reparaturen auf Ihre Kosten vorzunehmen. Dies befreit Sie nicht von Ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mietpreises.
3. Gefahrübergang
Für den Gefahrübergang, zum Beispiel für die Fälle des zufälligen Untergangs durch Verlust oder Diebstahl oder der zufälligen Verschlechterung der Mietsache durch Beschädigung, gelten die Regelungen im vorangehenden Abschnitt I. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, dort in Ziff. 11., 11.1 und 11.2 entsprechend, wobei Abholung gleichbedeutend mit der Übergabe ist.
4. Einsatzort
Einsatzorte sind uns auf Verlangen mitzuteilen. Ein trotz Kündigungsandrohung nicht mitgeteilter Einsatzort berechtigt uns zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
5. Gewährleistung
5.1 Wir leisten für Sachmängel in der Weise Gewähr, daß wir bei Übergabe vorhandene Mängel eines Mietgegenstandes entweder nachbessern oder mangelfreie Ersatzware nachliefern. Sie können den Mietpreis mindern, wenn ein zweimaliger Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuch fehlschlägt. Wir sind berechtigt, anstelle des Mietgegenstandes ein technisch und wirtschaftlich gleichwertiges ORIGINAL LAYHER-Produkt zu stellen.
5.2 Die Regelungen im vorangehenden Abschnitt I. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, dort Ziff. 13 gelten entsprechend.
6. Haftung
Sie haften für alle Schäden, die bei der Verwendung der Mietgegenstände entstehen.
7.1 Rückgabe
Nach Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig und frei von Verschmutzungen auf seine Kosten und Gefahr versichert an unserem Firmensitz in Güglingen zurückzugeben.
7.2 Rücklieferschein, Art der Rückgabe
Sie verpflichten sich alle zurückgegebenen ORIGINAL LAYHER-Produkte und sonstigen Waren auf einem Lieferschein unter Verwendung unserer Lieferdaten zurückzugeben. Sie geben die Mietgegenstände so zurück, dass diese ohne zusätzlichen Aufwand von uns mittels Gabelstapler abgeladen und auf dem Firmengelände transportiert werden können. Sollte dies nicht erfolgen, erstatten Sie uns unseren Mehraufwand. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass uns kein Mehraufwand oder ein Mehraufwand nicht in der von uns berechneten Höhe entstanden ist.
7.3 Verschlechterungen, Abweichungen vom Lieferzustand
Am Ende der Mietzeit vorhandene Verschlechterungen oder Abweichungen vom Lieferzustand der Mietgegenstände, sofern diese nicht auf eine bestimmungsgemäße Nutzung zurückzuführen sind, oder auch bei bestimmungsgemäßer Nutzung entstanden wären, gehen zu Ihren Lasten.
Sie tragen die Kosten der Reinigung oder Reparatur. Soweit Teile nach unserer Auffassung nicht repariert werden können oder der Reparaturaufwand den Nettolistenpreis übersteigt, sind wir berechtigt die Rücknahme beschädigter Mietgegenstände abzulehnen und stattdessen Schadensersatz in Höhe des Nettolistenpreises zu berechnen. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein Schaden nicht in der berechneten Höhe entstanden ist. Dies gilt auch, wenn Sie an Mietgegenständen technische Änderungen vorgenommen haben.
7.4 Nicht mehr vorhandene oder mangelhafte Mietgegenstände
Im Rückgabe- oder Rücknahmezeitpunkt nicht mehr vorhandene oder im Sinne von Ziff. 7.3 mangelhafte Mietgegenstände werden Ihnen in Höhe des jeweiligen Einzelpreises zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein Schaden nicht in der berechneten Höhe entstanden ist.
7.5 Reinigungs- oder Reparaturaufwendungen
Etwa erforderliche Reinigungs- oder Reparaturaufwendungen werden Ihnen zu angemessenen und üblichen Kosten berechnet.
7.6 Umfang Rücknahme
Wir nehmen nur die ORIGINAL LAYHER-Produkte und sonstigen Waren zurück, die wir Ihnen im Rahmen des jeweiligen Mietvertrages zur Verfügung gestellt haben.
7.7 Verspätete Rückgabe
7.7.1 Geben Sie als Mieter den Vertragsgegenstand nach Ablauf oder Beendigung der Mietzeit nicht oder verspätet zurück, können wir auf die Dauer der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietpreises als Entschädigung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
7.7.2 Eine Weiterbenutzung des Mietgegenstandes führt nicht zu einer Fortsetzung des Mietvertrages. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages wird bereits jetzt widersprochen. Für die Dauer einer Weiternutzung wird der gültige Mietpreis als Nutzungsersatz berechnet. Diese Festlegung des Nutzungsersatzes ist ortsüblich und angemessen.
8. Vorzeitige Kündigung
Wenn Sie wesentlichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen sind wir zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unbeschadet weiterer Ansprüche sind Sie für die restliche Laufzeit des Mietvertrages oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zur Mietpreiszahlung verpflichtet.
9. Kauf
Entschließen Sie sich bei Ablauf des Mietvertrages zum Kauf der Mietgegenstände wird Ihnen ein marktüblicher Kaufpreisnachlass gewährt. Bis zum endgültigen Ausgleich des Übernahmebetrages bleiben die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag weiterhin bestehen.
III. Allgemeine Reparaturbedingungen
Für die Reparatur von ORIGINAL LAYHER-Produkten gelten die Regelungen des vorangehenden Abschnitts I. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entsprechend, soweit in diesem Abschnitt III. Allgemeine Reparaturbedingungen nichts anderes geregelt ist. Die Allgemeinen Reparaturbedingungen gelten nicht für Mängelhaftungs- und Garantiefälle.
1. Reparaturauftrag
1.1 Ein Reparaturauftrag wird erst verbindlich, wenn er von uns durch eine Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurde oder wir den Auftrag ausführen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.
1.2 Sie haben die Auftragsbestätigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Änderungswünsche haben Sie uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1.3 Soweit nichts anderes schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden ist, sind hinsichtlich der Reparatur der Produkte branchenübliche Abweichungen zulässig.
1.4 Zusätzlich von Ihnen beauftragte Leistungen, die nicht Bestandteil unserer Auftragsbestätigung sind, werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
1.5 Unser Schweigen auf Angebote, Reparaturaufträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen von Ihnen gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
2. Anlieferung und Abholung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
2.1 Sie haben die zu reparierenden Produkte auf eigene Kosten und eigene Gefahr rechtzeitig an die in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse anzuliefern oder anliefern zu lassen und nach Abschluss der Reparaturarbeiten unverzüglich nach unserer Anzeige der Abholbereitschaft abzuholen. Die Gefahr geht mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf Sie über.
2.2 Wenn Sie uns schriftlich mit der Abholung und der Rücksendung der zu reparierenden Produkte beauftragt haben, sind Sie verpflichtet, die zu reparierenden Produkte zum vereinbarten Termin an der von Ihnen angegebenen Adresse zur Abholung bereitzustellen und die reparierten Produkte zum vereinbarten Termin anzunehmen. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ihnen die Kosten der Abholung und der Rücksendung zusätzlich zu den Reparaturkosten in Rechnung zu stellen. Die Abholung und die Rücksendung der zu reparierenden Produkte erfolgen auf Ihre Gefahr.
2.3 Kommen Sie in Annahmeverzug, können wir den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Dasselbe gilt, wenn Sie sonstige Mitwirkungspflichten verletzen, es sei denn Sie haben die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der zu reparierenden Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf Sie über, in dem Sie in Annahmeverzug kommen.
3. Kostenvoranschlag
3.1 Wir erstellen Kostenvoranschläge bei Reparaturaufträgen nur, wenn Sie dies gesondert schriftlich beauftragt haben. Die veranschlagten Reparaturkosten sind unverbindlich. Wir führen den Reparaturauftrag aus, wenn Sie unser im Kostenvoranschlag unterbreitetes Reparaturangebot innerhalb von fünf Werktagen schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) annehmen.
3.2 Die Erstellung des Kostenvoranschlags ist kostenpflichtig und wird Ihnen mit 10 % des in dem Kostenvoranschlag angegebenen Netto-Preises in Rechnung gestellt, zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Nehmen Sie das mit dem Kostenvoranschlag unterbreitete Reparaturangebot an, werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags auf die Reparaturkosten angerechnet.
3.3 Nehmen Sie das im Kostenvoranschlag unterbreitete Reparaturangebot nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) an oder lehnen Sie das Reparaturangebot ab, haben Sie die betroffenen Produkte unverzüglich nach unserer Anzeige der Abholbereitschaft abzuholen oder wir senden Ihnen die betroffenen Produkte nach schriftlicher Aufforderung auf Ihre Kosten und Gefahr an die von Ihnen angegebene Lieferadresse zurück. Andernfalls lagern wir die betroffenen Produkte für die Dauer von 30 Tagen ab Datum des Kostenvoranschlags ein. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die betroffenen Produkte zu entsorgen.
4. Ablehnung der Reparatur, Tausch der nicht reparablen Produkte
4.1 Wir sind berechtigt, die Reparatur einzelner zu reparierender Produkte abzulehnen. Die Entscheidung, ob ein Produkt reparabel ist, obliegt allein uns. Ein Produkt ist insbesondere nicht reparabel, wenn die Beschädigung eine Reparatur unmöglich macht, die Reparatur unwirtschaftlich ist, also die Kosten der Reparatur den Wert des Produkts übersteigen, keine Ersatzteile für die Reparatur verfügbar sind oder Produkte, die nicht von Layher hergestellt worden sind, von uns repariert werden sollen. Wir informieren Sie, wenn einzelne zu reparierende Produkte nicht reparabel sind.
4.2 Sie haben die nicht reparablen Produkte unverzüglich nach unserer Anzeige der Abholbereitschaft abzuholen oder wir senden Ihnen die betroffenen Produkte nach schriftlicher Aufforderung auf Ihre Kosten und Gefahr an die von Ihnen angegebene Lieferadresse zurück. Andernfalls lagern wir die betroffenen Produkte für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum der Information an Sie, dass Produkte nicht reparabel sind, ein. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die betroffenen Produkte zu entsorgen.
4.3 Sie können die nicht reparablen Produkte gegen neue Produkte tauschen und die neuen Produkte nach rechtzeitiger entsprechender Beauftragung mit den reparierten Produkten abholen. Die Preise für neue Produkte und die Anrechnung des Werts der nicht reparablen Produkte ergeben sich aus Punkten 5.1 und 5.2. Die neuen Produkte können hinsichtlich Abmessungen, Design, Funktionalität und Eigenschaften von den nicht reparablen Produkten abweichen.
5. Preise, Werkunternehmerpfandrecht
5.1 Die Preise für Reparaturleistungen und neue Produkte bestimmen sich nach unseren bei Auftragserteilung jeweils gültigen Preislisten. Die Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe.
5.2 Beim Tausch nicht reparabler Produkte gegen neue Produkte rechnen wir den Wert der nicht reparablen Produkte auf den Preis für die neuen Produkte an. Die Bestimmung des Wertes der nicht reparablen Produkte obliegt allein uns. Sollten die nicht reparablen Produkte wertlos sein, übernehmen wir die Kosten deren Entsorgung.
5.3 Stellt sich im Rahmen der Reparatur der Produkte heraus, dass die tatsächlichen Reparaturkosten die Preise für neue Produkte in der jeweils gültigen Preisliste übersteigen, haben Sie auch diese Kosten zu tragen.
5.4 Bis zur Abholung oder Rücksendung der reparierten Produkte steht uns an diesen Produkten das Unternehmerpfandrecht zur Sicherung unserer Vergütungsansprüche zu.
6. Abnahme
6.1 Sie sind verpflichtet, die Reparaturleistungen sofort bei Abholung der reparierten Produkte oder, im Fall der Rücksendung der reparierten Produkte durch uns, sofort bei Anlieferung der reparierten Produkte, abzunehmen. Wir sind berechtigt, eine schriftliche Abnahme zu verlangen.
6.2 Sie haben die reparierten Produkte bei der Abholung oder Anlieferung insbesondere auf Vollständigkeit zu überprüfen. Mengenabweichungen oder fehlende Produkte müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
6.3 Nehmen Sie die Reparaturleistungen nicht sofort bei Abholung oder Anlieferung ordnungsgemäß ab, gilt die Abnahme mit Abholung oder Anlieferung als erfolgt. Entsprechendes gilt, wenn Sie die reparierten Produkte in Benutzung nehmen oder anderweitig verwenden.
6.4 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Abholbereitschaft oder Rücksendung der zu reparierenden Produkte als erfolgt.
6.5 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
6.6 Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit Sie sich deren Geltendmachung bei der Abnahme nicht schriftlich vorbehalten haben.
6.7 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf Sie über und für weitere Änderungen, die am reparierten Produkt durch Sie selbst oder Dritte vorgenommen werden, übernehmen wir keine Haftung.
7. Mängelansprüche
7.1 Bei Mängeln der Reparaturleistungen sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung berechtigt.
7.2 Sofern wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage sind, können Sie unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, Ihnen unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über eine angemessene Frist hinaus verzögert.
7.3 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Nutzung oder Lagerung der Produkte durch Sie oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die Ihnen zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
7.4 Ansprüche auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7.5 Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
7.6 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Reparatur beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Unsere Stellungnahme zu einem von Ihnen geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von uns in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
IV. Allgemeine Bedingungen für Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen.
Für von uns erbrachte Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen gelten ergänzend zu den vorstehenden Abschnitten die nachfolgenden Regelungen.
1. Leistungsgegenstand
1.1 Gegenstand unserer Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen können insbesondere technische Beratungen, Grundlagenermittlungen, Bestandsdatenerfassung mittels 3D-Laserscanning, Machbarkeitsuntersuchungen, Vor- und Entwurfsplanungen, Ausführungsplanungen, technische Projektzeichnungen, 3D-Modellierung, Material- und Stücklistenermittlungen, statische Berechnungen, baustellenbezogene technische Beratungen, technische Unterstützungsleistungen auf der Baustelle, Produkt- und Systemberatungen, technische Unterstützungsleistungen bei Ausschreibungen und Angebotsprozessen sowie sonstige ingenieurtechnische Leistungen sein. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
1.2 Unsere Leistungen erfolgen auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Modellen, Lastannahmen, Bestandsdaten, Vermessungsdaten, Scandaten, Angaben zum beabsichtigten Verwendungszweck und zur geplanten Nutzung der Konstruktion, Angaben zu Aufstellflächen und Ankermöglichkeiten sowie sonstigen projektbezogenen Angaben. Wir sind berechtigt, diese Angaben als vollständig und richtig zugrunde zu legen. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Eignung erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Unsere Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in Deutschland geltenden gesetzlichen, behördlichen, normativen sowie sonstigen einschlägigen technischen Regelwerke erbracht. Sämtliche Unterlagen, Berechnungen, Nachweise, Zeichnungen und sonstigen Dokumentationen werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, in deutscher Sprache erstellt.
2. Leistungsumfang und Leistungsgrenzen
2.1 Wir erbringen Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie auf Grundlage der zwischen den Parteien abgestimmten Anforderungen und Rahmenbedingungen. Wir schulden weder die Erteilung behördlicher Genehmigungen noch die Vergabe eines Auftrages, die Einhaltung bestimmter Bau- oder Montagezeiten, die Wirtschaftlichkeit eines Projektes oder die tatsächliche Verfügbarkeit von Materialbeständen. Nicht Bestandteil unserer Leistungen sind ferner Planungsleistungen in den Bereichen Blitzschutz, Erdung oder Brandschutz sowie sonstige Fachplanungen. Soweit wir prüffähige statische Berechnungen erstellen, umfasst unsere Leistung ausschließlich deren prüffähige Erstellung. Eine Prüfung oder Freigabe der statischen Berechnungen durch einen unabhängigen Prüfingenieur, Prüfstatiker oder eine sonstige prüfende Stelle sowie die Einholung einer entsprechenden Prüfung oder Freigabe sind nicht Bestandteil unserer Leistung.
2.2 Wir sind berechtigt, Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Ingenieurbüros, Statiker oder sonstige geeignete Dritte erbringen zu lassen, wobei wir stets unmittelbar verpflichtet bleiben.
3. Ihre Mitwirkungspflichten
3.1 Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung ist, dass Sie sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Lastannahmen, Bestandsdaten, Bestandsunterlagen, Vermessungsdaten, Scandaten, Angaben zum beabsichtigten Verwendungszweck und zur geplanten Nutzung der Konstruktion, Angaben zu Aufstellflächen und Ankermöglichkeiten, geometrische Randbedingungen, Ausschreibungsunterlagen, behördliche Anforderungen, projektspezifische Vorgaben, Freigaben, Genehmigungen und sonstigen Projektgrundlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.
3.2 Für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Widerspruchsfreiheit und Aktualität der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen bleiben ausschließlich Sie verantwortlich. Von Ihnen gelieferte Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Dies gilt insbesondere für Angaben zu bestehenden Bauwerken, Bestandskonstruktionen, Materialbeständen, Lastannahmen, Bauabläufen und sonstigen projektrelevanten Randbedingungen.
3.3 Sie sind verpflichtet, erforderliche Prüfungen, Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen unverzüglich vorzunehmen. Verzögerungen bei der Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten führen zu einer entsprechenden Verlängerung von Bearbeitungszeiten und Verschiebung von Terminen.
3.4 Sofern wir Ihnen technische Unterlagen, Berechnungen, Zeichnungen oder sonstige Dokumentationen zur Prüfung oder Freigabe überlassen, haben Sie diese unverzüglich auf Übereinstimmung mit den projektspezifischen Anforderungen, den örtlichen Gegebenheiten sowie den von Ihnen vorgegebenen Projektgrundlagen zu prüfen.
3.5 Änderungswünsche sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Arbeitsergebnisse keine schriftliche Mitteilung von Einwendungen oder Änderungswünschen, gelten die betreffenden Arbeitsergebnisse als geprüft und genehmigt.
4. Prüfung und Verwendung unserer Arbeitsergebnisse
4.1 Die Verantwortung für die Verwendung der von uns erstellten Unterlagen sowie deren Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck verbleibt bei Ihnen.
4.2 Die Verwendung von Vorplanungen, Entwurfsplanungen, Angebotszeichnungen oder sonstigen nicht ausdrücklich als Ausführungsplanung gekennzeichneten Unterlagen als Grundlage der Bauausführung erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.
4.3 Die von uns erstellten Unterlagen ersetzen weder die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen noch die Verantwortlichkeiten der am Projekt Beteiligten. Sie entbinden Sie insbesondere nicht von Ihrer Verpflichtung, die Eignung der jeweiligen Konstruktion, Planung oder Ausführung für den vorgesehenen Einsatzzweck sowie die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften, Normen und Regelwerke eigenverantwortlich zu prüfen.
5. Leistungsänderungen und Mehraufwand
5.1 Ändern sich nach Auftragserteilung die Aufgabenstellung, die Projektziele, Lastannahmen, Bauwerksgeometrien, technischen Randbedingungen, Terminanforderungen oder sonstige Grundlagen der Leistungserbringung oder verlangen Sie zusätzliche Leistungen, Überarbeitungen, Variantenuntersuchungen oder Anpassungen bereits erstellter Unterlagen, so sind wir berechtigt, die Vergütung sowie die Bearbeitungszeiten und Termine entsprechend anzupassen. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird gesondert berechnet.
5.2 Soweit Leistungen aufgrund unvollständiger, verspätet bereitgestellter oder nachträglich geänderter Informationen erneut oder zusätzlich erbracht werden müssen, sind die hierdurch entstehenden Aufwendungen von Ihnen zu vergüten.
6. Besondere Regelungen für Bestandsmaterial und Fremdmaterial
6.1 Soweit Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen auf Ihren Angaben über vorhandene Materialbestände, Bauteile oder Konstruktionen beruhen, übernehmen wir keine Gewähr für deren Vollständigkeit, Verfügbarkeit, Einsatzfähigkeit, technischen Zustand oder tatsächliche Verwendbarkeit.
6.2 Unsere Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen gelten ausschließlich für die Verwendung von ORIGINAL LAYHER-Produkten. Werden die auf unseren Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen beruhenden Planungen ganz oder teilweise unter Verwendung von Produkten anderer Hersteller oder unter gemischter Verwendung von ORIGINAL LAYHER-Produkten und Produkten anderer Hersteller umgesetzt, weicht die Umsetzung von den unseren Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Annahmen ab. Unsere Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen können in diesem Fall der abweichenden Umsetzung nicht zugrunde gelegt werden. Wir übernehmen hierfür keine Haftung. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Abschnitt I Ziffer 19 entsprechend.
6.3 Eine Prüfung, Inventarisierung oder Bestandsaufnahme von bei Ihnen vorhandenem Materialbestand ist nicht Bestandteil unserer Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. Baustellenberatung und technische Unterstützung vor Ort
7.1 Baustellenberatungen, Baustellenbesuche, technische Besprechungen, Einweisungen, Planabgleiche oder sonstige Unterstützungsleistungen vor Ort stellen ausschließlich technische Unterstützungsleistungen zur fachlichen Begleitung auf der Baustelle dar. Sie dienen der technischen Beratung und Unterstützung.
7.2 Unsere Mitarbeiter übernehmen nicht die Funktion eines Bauleiters, Montageleiters, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators, verantwortlichen Gerüstbauleiters, einer befähigten Person oder eines sonstigen Verantwortlichen im Sinne gesetzlicher, behördlicher oder berufsgenossenschaftlicher Vorschriften. Ebenso übernehmen unsere Mitarbeiter keine Bauleitungs-, Überwachungs- oder sonstigen gesetzlichen Verantwortlichkeiten.
7.3 Wir übernehmen keine Überwachungspflichten hinsichtlich Montage, Nutzung, Umbau, Rückbau, Verkehrssicherung, Arbeitsschutz oder Betriebssicherheit von Gerüstkonstruktionen oder sonstigen Anlagen.
7.4 Unsere Mitarbeiter besitzen gegenüber Ihren Mitarbeitern oder gegenüber Dritten keinerlei Weisungsbefugnis.
7.5 Die Verantwortung für die tatsächliche Ausführung, Montage, Nutzung, Prüfung und Freigabe von Konstruktionen verbleibt ausschließlich bei Ihnen.
7.6 Vor Beginn eines Ortstermins haben Sie rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu treffen. Sie haben unsere Mitarbeiter insbesondere über örtliche Gefahren, Sicherheitsbestimmungen, Fluchtwege, Notfallmaßnahmen sowie besondere Schutzvorschriften zu unterrichten.
7.7 Sie benennen uns auf Verlangen schriftlich die für das Projekt verantwortlichen Ansprechpartner, insbesondere Bauleiter, Montageleiter, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren sowie sonstige für die Durchführung der Arbeiten verantwortliche Personen.
8. Bewertungen bestehender Konstruktionen und Ortsbesichtigungen
8.1 Bewertungen, Nachweise, Berechnungen oder Stellungnahmen zu bereits errichteten Konstruktionen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Begutachtung erkennbaren Gegebenheiten sowie der von Ihnen bereitgestellten Informationen.
8.2 Eine Prüfung verdeckter, nicht zugänglicher, beschädigter, demontierter oder nachträglich veränderter Konstruktionsteile erfolgt nicht. Für hieraus resultierende Abweichungen oder nachträglich bekanntwerdende Umstände übernehmen wir keine Haftung.
8.3 Ortsbesichtigungen, Baustellenbegehungen oder sonstige Vor-Ort-Termine dienen ausschließlich der Erbringung der jeweils beauftragten Planungs-, Beratungs- oder Ingenieurleistung. Sie stellen insbesondere keine umfassende technische Überprüfung der vorhandenen Konstruktionen, der Baustellensituation oder der Einhaltung gesetzlicher, technischer oder arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen dar.
8.4 Eine Verpflichtung zur Suche, Untersuchung oder Bewertung vorhandener Mängel, Gefahrenquellen oder sonstiger Abweichungen besteht nur, soweit dies ausdrücklich Bestandteil des von uns übernommenen Leistungsumfangs ist.
8.5 Die Verantwortung für die tatsächliche Übereinstimmung einer vorhandenen Konstruktion mit den übergebenen Unterlagen, Angaben, Modellen oder Zeichnungen verbleibt bei Ihnen.
9. Termine und Bearbeitungszeiten
9.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt, sind Bearbeitungszeiten, Fertigstellungstermine und Liefertermine für Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen unverbindlich. Den von Ihnen gesetzten Fristen und Terminen wird widersprochen. Die Überschreitung unverbindlicher Bearbeitungszeiten und Termine begründet keinen Verzug.
9.2 Bearbeitungszeiten beginnen erst nach Vorliegen sämtlicher für die Leistungserbringung erforderlicher Informationen, Unterlagen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen.
9.3 Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung, nachträglicher Änderungswünsche, behördlicher Anforderungen oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände verlängern Bearbeitungszeiten und Termine angemessen.
10. Vergütung
10.1 Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen werden nach Zeitaufwand oder nach den jeweils vereinbarten Preisen, Pauschalen oder Vergütungssätzen berechnet.
10.2 Zusätzliche Leistungen, Änderungsleistungen, Überarbeitungen, Variantenuntersuchungen, zusätzliche Besprechungen, Baustellentermine, Notfalleinsätze sowie durch fehlende Mitwirkung verursachte Mehraufwendungen werden gesondert berechnet.
10.3 Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehende Auslagen werden gesondert berechnet, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
10.4 Arbeits- und Reisezeiten können durch Tätigkeitsnachweise oder Leistungsberichte dokumentiert werden. Sie haben diese auf Verlangen zu bestätigen.
11. Urheberrechte und Nutzungsrechte
11.1 Sämtliche von uns erstellte Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Planungen, Stücklisten, technischen Konzepte, Dokumentationen, Datenmodelle und sonstigen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum.
11.2 Sie erhalten ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für das konkret beauftragte Projekt.
11.3 Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Verwendung für andere Projekte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
12. Verantwortung für die Umsetzung unserer Planungs- Beratungs- und Ingenieurleistungen
12.1 Die Verantwortung für die tatsächliche Ausführung, Montage, Nutzung, Prüfung, Freigabe, Instandhaltung und den sicheren Betrieb von Konstruktionen verbleibt ausschließlich bei Ihnen.
12.2 Sie bleiben verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher, behördlicher, arbeitsschutzrechtlicher, berufsgenossenschaftlicher sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen am Einsatzort.
12.3 Die Verwendung der von uns erstellten technischen Unterlagen entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, die Eignung der jeweiligen Konstruktion für den vorgesehenen Einsatzzweck sowie die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften und Regelwerke eigenverantwortlich zu prüfen.
13. Abnahme und Verjährung
13.1 Soweit Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen nach ihrer Art einer Abnahme zugänglich sind, haben Sie die Leistung unverzüglich nach Bereitstellung der Arbeitsergebnisse oder Mitteilung der Fertigstellung schriftlich abzunehmen.
13.2 Die Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen gilt als erfolgt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Arbeitsergebnisse schriftlich wesentliche Mängel rügen oder die Arbeitsergebnisse nutzen, weiterverarbeiten oder Dritten zur Verfügung stellen.
13.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
13.4 Mängelansprüche im Zusammenhang mit Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme, spätestens jedoch zwölf Monate nach Bereitstellung der Arbeitsergebnisse.
13.5 Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.